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In Steglitz und Lichterfelde schießen die Wettbüros nur so aus dem Boden und sorgen für Ärger bei den Nachbarn. Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Einrichtung eines Wettbüros beziehungsweise einer Wettannahmestelle im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich einen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme darstelle und gab damit dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf recht.

Geklagt hatte ein Vermittler von Sportwetten. Er ist Mieter von 93 Quadratmeter großen Geschäftsräumen in Steglitz, in denen früher ein Backshop betrieben wurde. Sein Vorhaben, dort ein Wettbüro – unter anderem mit zwölf TV-Bildschirmen – zu betreiben, lehnte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf  mit der Begründung ab, es stehe im Widerspruch zur Eigenart des Baugebietes. In der näheren Umgebung gibt es bereits drei Spielhallen und ein Wettbüro. Noch eine weitere Vergnügungsstätte dieser Art dort zuzulassen, würde zu einer Störung der Wohnnutzung führen.

Dagegen wehrte sich der Kläger und zog vor das Verwaltungsgericht. Dort argumentierte er, dass das Wettbüro die umliegende Wohnnutzung nicht unzumutbar störe. Die Öffnungszeit liege nur zwischen 11 und 22 Uhr, und das Grundstück an einer stark befahrenen Verkehrsstraße. Nachteile für die angrenzende Nachbarschaft blieben aus, da die Kunden lediglich ihre Wettscheine abgäben.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Im allgemeinen Wohngebiet seien gewerbliche Kleinbetriebe nur zulässig, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung verursachen könnten. Dies sei hier nicht der Fall. Ein Wettbüro verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es handele sich um eine Vergnügungsstätte, die durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt werde und dabei den Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspreche, so das Verwaltungsgericht. Der An- und Abfahrtverkehr außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ständen im Widerspruch zur Wohnnutzung, ein Wettbüro dränge diese zurück und sei daher regelmäßig rücksichtslos. Auch unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls sei keine Ausnahme hiervon zu mache

(sn)