Zehlendorfer Lokal „Alte Fischerhütte“. Foto: Weidmann

Im Zuge der Klage gegen die Betreiber der „Alten Fischerhütte“ hat das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil die Entscheidungsgewalt an das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf übertragen. Nun soll das Bezirksamt über die Lärmbelästigung entscheiden.

Das Urteil ist das Resultat einer dreistündigen mündlichen Verhandlung, zu der das Verwaltungsgericht Berlin am Freitag, 17. Februar, eingeladen hatte. In der Klage der Anwohner geht es vorrangig um das „Oktoberfest“, das die Betreiber der „Alten Fischerhütte“ ihren Gästen im Herbst an mehreren Tagen in der Woche anbieten. Besonders die Live-Musik und der Motorenlärm in den Nachtstunden waren Grund für die Forderung, die Veranstaltung zu verbieten oder zeitlich zu beschränken. Nun wurde das Bezirksamt verpflichtet zu entscheiden, ob gegen die Betreiber eingeschritten werden muss.

Rein rechtlich gesehen stehen jetzt die Chancen für die Anwohner des Zehlendorfer Lokals recht gut: Die auf dem Gaststättengesetz beruhenden Genehmigungen „ohne besondere Betriebseigentümlichkeit“ erlauben den Betreibern im Regelfall nur die Bewirtung mit Speisen und Getränken. Livemusik und Tanz seien somit nur in Ausnahmefällen und höchstens einmal pro Monat zulässig. Allein 2015 haben die Betreiber das „Oktoberfest“ sechs Wochen lang, jeweils an vier Tagen, veranstaltet.

Das Bezirksamt ist nun verpflichtete zu prüfen, ob die Betreiber einen Anspruch auf eine erweiterte gaststättenrechtliche Genehmigung hätten und wie private Feiern mit Musik und Tanz zu bewerten seien.

(dw)