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Das Hundeverbot an öffentlichen Badestellen am Ufer von Schlachtensee und Krumme Lanke in Zehlendorf gilt nicht außerhalb der Badesaison (15. Mai bis zum 15. September). Das entschied jetzt das Berliner Verwaltungsgericht.

Mehrere Hundebesitzer waren vor Gericht gezogen, weil sie der Auffassung sind, dass eine Regelung im neuen Hundegesetz gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoße. Nach dem neuen Berliner Hundegesetz ist es verboten, Hunde an öffentliche Badestellen mitzuführen. In einer früheren Fassung des Gesetzes galt das Verbot nur an ausdrücklich „gekennzeichneten“ Badestellen. Die Kläger bemängelten, dass ohne eine entsprechende Kennzeichnung nicht deutlich genug erkennbar sei, welche Bereiche am Ufer eines Gewässers öffentliche Badestellen seien.

Die Kläger wollten erreichen, dass sie ihre Hunde an den Uferbereichen beider Seen ganzjährig und unangeleint mitführen zu dürfen.

Das Verwaltungsgericht wies den Hauptantrag der Kläger mit der Begründung ab, das Verbot sei bestimmt genug. Jeder könne erkennen, was eine öffentliche Badestelle sei. Und ein Leinenzwang für Hunde an den Ufern beider Seen folge aus der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Grunewalds.

Der Hilfsantrag der Hundebesitzer war dagegen erfolgreich: Weil die Uferbereiche von Schlachtensee und Krumme Lanke außerhalb der Badesaison nicht dem Baden dienten, dürfen die Hunde dann ans Wasser. Das Mitführverbot bezwecke die Vermeidung typischer Nutzungskonflikte zwischen Hunden und Badenden. Derartige Konflikte seien jedoch außerhalb der Badesaison „nahezu ausgeschlossen“, urteilte das Gericht. Allerdings gelten Leinenzwang und auch die übrigen Gebote für Grünanlagen, betonte der Gerichtssprecher.

Gegen das Urteil (VG 23 K 495.15) kann noch Berufung eingelegt werden.

(eb)