Widerruf der Allgemeinverfügung vom 01.09.2021

Widerruf der Allgemeinverfügung vom 01.09.2021

Bild von Orna Wachman auf Pixabay

 

Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf hat mit Wirkung vom 01.09.2021 eine Allgemeinverfügung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes erlassen. Zweck dieser Maßnahme war die Isolation von engen Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen.

Nach den ab dem 04.09.2021 gültigen Änderungen der Dritten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 3. InfSchMV) in der Fassung vom 31.08.2021 sind die Voraussetzungen für den Erlass dieser Allgemeinverfügung vom 01.09.2021 entfallen.

Daher wird die Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf vom 01. September 2021, die einen Verwaltungsakt auch mit belastender Wirkung darstellt, gemäß § 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) in Verbindung mit § 49 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vollständig mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der konkrete Wortlaut der Allgemeinverfügung zum Widerruf kann hier nachgelesen werden.

 

 

(BA Steglitz-Zehlendorf)

 

 

 

 

 

 

 

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert