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Eine Betreiberin einer Konditorei in Steglitz-Zehlendorf hat gegen eine Entscheidung des Bezirksamtes geklagt und jetzt vom Verwaltungsgericht Berlin Recht bekommen.

Die Klägerin hatte ihre Mitarbeiter im Verkaufsbereich mit schwarzer Bluse beziehungsweise schwarzem Hemd sowie einer bordeauxroten Wickelschürze ausgestattet. Das Bezirksamt ordnete im Februar 2011 an, die Arbeitskleidung müsse hell sein, damit Verunreinigungen schnell und leicht erkennbar seien. Die Klägerin hatte hiergegen eingewandt, ihre Mitarbeiterinnen würden stets angewiesen, saubere Arbeitskleidung zu tragen und unterlägen insoweit auch einer Kontrolle. Im Übrigen sei dunkle Arbeitskleidung nicht als ungeeignet anzusehen, da insbesondere die in ihrem Bereich auftretenden Verschmutzungen mit hellen Flecken von Mehl und von hellen Cremes auf dunkler Kleidung leichter zu erkennen seien als auf heller.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte der Argumentation der Unternehmerin und entschied, dass dunkle Arbeitskleidung nicht gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben verstoße.

(sn)